von Jan Grupe
Behörden "rudern" zurück
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Ihnen nach weiteren Erörterungen eine klarstellende Informationen aus der Innenbehörde geben:
„Bei dem in Rede stehenden Verhüllungsverbot handelt es sich um eine bundesrechtliche Regelung in der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 23 Abs. 4 StVO). In der Praxis wird das alleinige Tragen einer medizinischen Maske oder FFP2-Maske in der Regel aber nicht als Verhüllung gewertet. Hamburg hat zu Beginn der Pandemie zwar vorsorglich eine Aussetzung des Verhüllungsverbots erlassen, jedoch ist laut der in Hamburg zuständigen Behörde für Inneres und Sport wie schon vor der Pandemie auch nach Auslaufen der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung nicht damit zu rechnen, dass es hier zu Ahndungen kommt.“
Zu beachten ist also, dass es durch das Tragen von Schutzmasken in Kombination mit Sonnenbrillen, Käppi oder ähnlichem nicht zu einer Unkenntlichkeit des Fahrzeugführers kommt.
Wir hoffen, dass hiermit ein wenig Klarheit geschaffen und den Schutzbedürfnissen von Fahrerinnen und Fahrern auf der einen und den Fahrgästen auf der anderen Seite Rechnung getragen wird.
Beste Grüße aus der Verkehrsbehörde
Dirk Ritter